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   BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20   

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https://dejure.org/2022,33848
BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20 (https://dejure.org/2022,33848)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2022 - KZR 42/20 (https://dejure.org/2022,33848)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (https://dejure.org/2022,33848)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    Art. 81 EGV, § 1 GWB, § ... 33 Abs. 4 GWB, § 33 Satz 1, Halbsatz 2 GWB, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 101 AEUV, § 33 Abs. 3 GWB, § 33 Abs. 1 GWB, Art. 81, 82 EGV, Art. 101, 102 AEUV, § 33b GWB, § 286 ZPO, Art. 81 Abs. 3 EG, § 287 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB, § 187 Abs. 3 Satz 1 GWB, § 33a Abs. 2 GWB, § 561 ZPO, § 562 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB, Art. 81 Abs. 1 EGV, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 563 Abs. 1 ZPO, § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen betreffend das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer; Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Drogeriemarkenartikeln

  • rewis.io

    Schlecker

  • Betriebs-Berater

    Schlecker - Zum Schadensersatz von Anton Schlecker e. K. i. L. wegen des Drogeriekartells

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB (2005) § 33 Abs. 3 ; ZPO § 287
    Kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen betreffend das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer; Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Drogeriemarkenartikeln

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Schlecker

  • datenbank.nwb.de

    Schlecker

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum kartellrechtswidrigen Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben (hier in Bezug auf Drogeriemarkenartikel gegenüber Schlecker)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Schadensersatz von Anton Schlecker e. K. i. L. wegen des Drogeriekartells

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Drogeriekartell - und der Schadensersatz für den Einzelhändler

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der kartellrechtswidrige Informationsaustausch - und der Schadensersatz des Kunden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzklage neu zu prüfen: Schlecker-Urteil aufgehoben

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Drogeriekartell: Schadensersatz für Schlecker-Insolvenzmasse?

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Drogeriekartell: Schadensersatz für Schlecker-Insolvenzmasse?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zum Schadensersatz von Anton Schlecker e. K. i. L. wegen des Drogeriekartells

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Millionenforderungen des Insolvenzverwalters: BGH verhandelt zu Schlecker-Insolvenz

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Insolvenzverwalter fordert 212 Millionen Euro: Schlecker-Insolvenz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 235, 168
  • ZIP 2023, 100
  • WM 2023, 1281
  • WM 2023
  • NZKart 2023, 24
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
    aa) Notwendige aber hinreichende Bedingung einer abgestimmten Verhaltensweise ist nur, dass sich die Abstimmung von Wettbewerbern auf deren Marktverhalten auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rn. 20, 85 - Bierkartell).

    (a) Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Juli 1999 - C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125 = WuW/E EU-R 320 Rn. 121 - Anic Partecipazioni/Kommission; Slg. 2009, I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, WuW 2016, 536 Rn. 51 - Gemeinschaftsprogramme; BGHZ 211, 146 Rn. 23 - Lottoblock II; BGHSt 65, 75 Rn. 40 ff. - Bierkartell), ist auch bei einem reinen Informationsaustausch eine Beeinflussung der Marktmechanismen hoch wahrscheinlich.

    Ein solches Verhalten entspricht wirtschaftlicher Vernunft (BGHSt 65, 75 Rn. 42 - Bierkartell).

    (bb) Daraus folgt - entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel - jedoch nicht, dass bei einem Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen betreffend das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer, keine für die Beweiswürdigung bedeutsame Wahrscheinlichkeitsaussage für die genannten Preiseffekte (vgl. oben Rn. 39) in Form eines einfachen Erfahrungssatzes (vgl. dazu BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell) getroffen werden kann.

    Dies genügt, um einen einfachen Erfahrungssatz im Sinne einer für die Beweiswürdigung bedeutsamen Wahrscheinlichkeitsaussage (BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell; vgl. auch Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584, 592) zu begründen.

    Den oben genannten Einflussfaktoren, die gegen oder für ein Marktverhalten mit negativen Preiseffekten für den Abnehmer sprechen können, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Tatrichter anhand dieser gegenläufigen oder bestätigenden Indizien prüft, welches Gewicht dem Erfahrungssatz zukommt und ob er im konkreten Fall als bestätigt oder entkräftet angesehen werden kann (BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell; vgl. auch Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584, 592).

    Vielmehr kann sie lediglich einen Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen (BGHSt 65, 75 Rn. 63 - Bierkartell).

    Das Maß der Indizwirkung hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den der Erfahrungssatz zum Ausdruck bringt (BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell).

    Diese sind vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung darauf zu prüfen, ob sich aus ihnen Indizien ergeben, die im konkreten Fall den Erfahrungssatz bestätigen oder entkräften (vgl. BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell).

    Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Rn. 47), ist, solange die beteiligten Unternehmen nicht den Nachweis dafür erbringen, dass sich diese Abstimmung nicht auf ihr Marktverhalten ausgewirkt hat (EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 61 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; Urteil vom 5. Dezember 2013 - C-455/11 P, NZKart 2014, 63 Rn. 43 - Solvay/Kommission; BGHSt 65, 75 Rn. 40 - Bierkartell), davon auszugehen, dass die zwischen Wettbewerbern ausgetauschte Information auch tatsächlich berücksichtigt wurde.

    Denn die Berücksichtigung solcher Informationen entspricht wirtschaftlicher Vernunft (BGHSt 65, 75 Rn. 42 - Bierkartell).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
    Es hat zutreffend angenommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, weil Schlecker von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, welche Gegenstand des Kartells waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 25 - Schienenkartell II).

    a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der von einem an dem Kartellrechtsverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, nur unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden kann, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff., 47 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell I).

    Seine Einschätzung ist mit der Revision nur darauf überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 224, 281 Rn. 35 mwN - Schienenkartell II).

    bb) Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat (BGHZ 224, 281 Rn. 36 - Schienenkartell II).

    Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 46 mwN; BGHZ 224, 281 Rn. 35 - Schienenkartell II).

    (1) Für Kartellschäden, auf die § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB noch keine Anwendung findet (§ 187 Abs. 3 Satz 1 GWB), hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass zugunsten des Abnehmers eines an der Absprache von Preisen und bestimmter Quoten sowie über die Zuweisung bestimmter Kunden beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186 [juris Rn. 41]; Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567 [juris Rn. 20] - Berliner Transportbeton I; vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 40 - Schienenkartell II).

    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist bei einer Kartellabsprache wegen der fehlenden Typizität auch kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 31 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 38 - LKW-Kartell I).

    (9) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine fehlende Kartelldisziplin gegen eine preissteigernde Wirkung eines Kartells spricht (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 38 - Schienenkartell II).

    Andernfalls fehlte es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEVU verbotenen Verhalten, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 Rn. 26 - Skanska; vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 Rn. 30 - Otis u.a./Land Oberösterreich; vgl. auch BGHZ 224, 281 Rn. 24 - Schienenkartell II).

    Selbst wenn dem so wäre, darf nicht aus dem Blick geraten, dass auf dem Informationsaustausch beruhende Preiserhöhungen der übrigen Kartellbeteiligten Auswirkungen auf die auf dem gesamten betroffenen Markt durchsetzbaren Preise haben konnten (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 44 - Schienenkartell II).

    Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass auch der Nachweis der in einem Parteigutachten durchgeführten Regressionsanalyse im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung die richterliche Überzeugung von dem Eintritt eines Schadens nicht begründen könnte, darf jedoch auch ein Beweisantrag, der die Regressionsanalyse betrifft, abgelehnt werden (BGHZ 224, 281 Rn. 36, 47 - Schienenkartell II).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
    aa) In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Bindungswirkung auf die rechtliche und tatsächliche Feststellung des Kartellrechtsverstoßes und erfasst alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12, 14 f. - Lottoblock II; vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I).

    Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell I; BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 f. - Schienenkartell V; vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, BGHZ 229, 1 Rn. 15 - Schienenkartell VI; vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 21 - LKW-Kartell II; vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20, NZKart 2022, 641 Rn. 24 - Stahl-Strahlmittel).

    a) Die Bindungs- oder Feststellungswirkung des Bußgeldbescheids nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 erstreckt sich lediglich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (st. Rspr., BGHZ 211, 146 Rn. 14, 18 f - Lottoblock II; BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II; vgl. zu Art. 16 VO 1/2003: EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-199/11, WuW/E EU-R 2566 Rn. 65).

    a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der von einem an dem Kartellrechtsverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, nur unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden kann, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff., 47 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell I).

    Durch die Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN; vgl. auch EuGH, WuW 2020, 261 Rn. 36 - Visa und Mastercard Ungarn).

    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist bei einer Kartellabsprache wegen der fehlenden Typizität auch kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 31 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 38 - LKW-Kartell I).

    Zwar erhöht sich das Gewicht des Erfahrungssatzes, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat (BGHZ 227, 84 Rn. 57 - LKW-Kartell II).

    Denn sie betreffen den Lebenssachverhalt, aufgrund dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde (BGHZ 211, 146 Rn. 12, 14 f. - Lottoblock II; BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
    Diese Anforderungen stehen in Einklang mit den aus Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV) folgenden Vorgaben des Unionsrechts (vgl. BGH, WuW 2020, 595 Rn. 36 - Schienenkartell III; EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 53 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission).

    Im Bußgeldrecht der Union gelten vergleichbare Grundsätze (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, Rn. 49 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission; NZKart 2018, 526 Rn. 172 - Smartcard-Chips).

    (1) Das Verbot nach Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) betrifft nicht nur entweder Unternehmen, die auf dem von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Markt oder auf den diesem Markt vorgelagerten, nachgelagerten oder benachbarten Märkten tätig sind, oder Unternehmen, die ihre Selbständigkeit beim Verhalten auf einem bestimmten Markt aufgrund einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise beschränken (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 51 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs bezieht sich der Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) allgemein auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die - sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen - den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen, unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist (EuGH, Urteile vom 22. Oktober 2015 - C-194/14 P, NZKart 2015, 528 Rn. 35 - AC-Treuhand II; vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 51 - Villeroy & Boch u.a./Kommission).

    Eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung kann damit auch Unternehmen angelastet werden, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 56 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission).

    (2) Die Verschiedenheit der von der Zuwiderhandlung erfassten Produktmärkte steht damit der Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung jedenfalls nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 54 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission).

    Die Beklagten sind zum einen für ihre unmittelbare Beteiligung an der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung verantwortlich und zum anderen für ihre mittelbare Beteiligung daran (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 56 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
    Für die abgestimmte Verhaltensweise ist nicht erforderlich, dass das Marktverhalten bei dem Abnehmer einen Nachteil herbeiführt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, C-8/08, Slg. 2009, I-4529 = WuW/E EU-R 1589 Rn. 28-30 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 28-30 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; Urteile vom 11. September 2014 - C-67/13 P, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 - Groupement des cartes bancaire/Kommission; vom 2. April 2020 - C-228/18, WuW 2020, 261 Rn. 35 - Visa und Mastercard Ungarn, jeweils mwN).

    (a) Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Juli 1999 - C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125 = WuW/E EU-R 320 Rn. 121 - Anic Partecipazioni/Kommission; Slg. 2009, I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, WuW 2016, 536 Rn. 51 - Gemeinschaftsprogramme; BGHZ 211, 146 Rn. 23 - Lottoblock II; BGHSt 65, 75 Rn. 40 ff. - Bierkartell), ist auch bei einem reinen Informationsaustausch eine Beeinflussung der Marktmechanismen hoch wahrscheinlich.

    Zwar passen Wettbewerber auch ohne einen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch ihr Marktverhalten einem festgestellten oder erwarteten Verhalten der Wettbewerber mit wachem Sinn an (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 33 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, folgt aus einem durch einen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beeinflusstes Marktverhalten damit nicht zwangsläufig ein Nachteil für den Abnehmer (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 31, 36 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa).

    Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Rn. 47), ist, solange die beteiligten Unternehmen nicht den Nachweis dafür erbringen, dass sich diese Abstimmung nicht auf ihr Marktverhalten ausgewirkt hat (EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 61 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; Urteil vom 5. Dezember 2013 - C-455/11 P, NZKart 2014, 63 Rn. 43 - Solvay/Kommission; BGHSt 65, 75 Rn. 40 - Bierkartell), davon auszugehen, dass die zwischen Wettbewerbern ausgetauschte Information auch tatsächlich berücksichtigt wurde.

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
    aa) In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Bindungswirkung auf die rechtliche und tatsächliche Feststellung des Kartellrechtsverstoßes und erfasst alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12, 14 f. - Lottoblock II; vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I).

    a) Die Bindungs- oder Feststellungswirkung des Bußgeldbescheids nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 erstreckt sich lediglich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (st. Rspr., BGHZ 211, 146 Rn. 14, 18 f - Lottoblock II; BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I).

    (a) Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Juli 1999 - C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125 = WuW/E EU-R 320 Rn. 121 - Anic Partecipazioni/Kommission; Slg. 2009, I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, WuW 2016, 536 Rn. 51 - Gemeinschaftsprogramme; BGHZ 211, 146 Rn. 23 - Lottoblock II; BGHSt 65, 75 Rn. 40 ff. - Bierkartell), ist auch bei einem reinen Informationsaustausch eine Beeinflussung der Marktmechanismen hoch wahrscheinlich.

    Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die die Beweiswürdigung und das Beweismaß regeln, die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2011 - C-360/09, Slg. 2011, I-5161 = WuW/E EU-R 1975 Rn. 24 - Pfleiderer; vom 21. Januar 2016 - C-74/14, WuW 2016, 126 Rn. 35 - Eturas; BGHZ 211, 146 Rn. 37, 45 - Lottoblock II).

    Dem Effektivitätsgrundsatz tragen auch die geringen Anforderungen an das Beweismaß nach § 287 ZPO Rechnung (vgl. BGHZ 211, 146 Rn. 45 - Lottoblock II).

    Denn sie betreffen den Lebenssachverhalt, aufgrund dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde (BGHZ 211, 146 Rn. 12, 14 f. - Lottoblock II; BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I).

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
    Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN).

    Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell I; BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 f. - Schienenkartell V; vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, BGHZ 229, 1 Rn. 15 - Schienenkartell VI; vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 21 - LKW-Kartell II; vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20, NZKart 2022, 641 Rn. 24 - Stahl-Strahlmittel).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II; vgl. zu Art. 16 VO 1/2003: EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-199/11, WuW/E EU-R 2566 Rn. 65).

    Durch die Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN; vgl. auch EuGH, WuW 2020, 261 Rn. 36 - Visa und Mastercard Ungarn).

    Im Falle eines solchen substantiierten Bestreitens unterliegt die Frage der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II).

    a) Eine Regressionsanalyse, welche eine Differenz zwischen den Preisen auf dem angeblich vom Kartell beeinflussten Markt und den Preisen auf dem kartellfreien Vergleichsmarkt ermittelt, stellt - wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist - ein relevantes Indiz dafür dar, dass der klagenden Partei durch den Kartellverstoß wahrscheinlich ein Schaden in Höhe dieser Differenz entstanden ist (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 66 - LKW-Kartell II; vgl. ferner Inderst/Thomas, ZWeR 2021, 432 ff.).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
    Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass als mögliche Anspruchsgrundlagen § 33 Satz 1, Halbsatz 2 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2546, GWB 1999) i.V.m. § 1 GWB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 101 AEUV (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; de Barros, NZKart 2020, 414) und § 33 Abs. 3 GWB in der vom 1. Juli 2005 bis 8. Juni 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3220, GWB 2005) i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB in Betracht kommen.

    (1) Für Kartellschäden, auf die § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB noch keine Anwendung findet (§ 187 Abs. 3 Satz 1 GWB), hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass zugunsten des Abnehmers eines an der Absprache von Preisen und bestimmter Quoten sowie über die Zuweisung bestimmter Kunden beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186 [juris Rn. 41]; Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567 [juris Rn. 20] - Berliner Transportbeton I; vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 40 - Schienenkartell II).

    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist bei einer Kartellabsprache wegen der fehlenden Typizität auch kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 31 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 38 - LKW-Kartell I).

    Denn das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, dass der Informationsaustausch mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch dazu führen konnte, dass die beteiligten Unternehmen bestehende Preissenkungs- oder Preisgestaltungsspielräume nicht nutzen (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I), weil die Neigung der Kartellbeteiligten zu Preiszugeständnissen (z.B. in Form höherer Rabatte) im Hinblick auf die Kenntnis der Verhandlungsstrategie der Wettbewerber schwächer ausgeprägt war (vgl. oben Rn. 51, 55).

    (9) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine fehlende Kartelldisziplin gegen eine preissteigernde Wirkung eines Kartells spricht (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 38 - Schienenkartell II).

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 15, jeweils mwN).

    Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42/08, WRP 2009, 745, 746; BGHZ 218, 139 Rn. 21, jeweils mwN).

    Vielmehr ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
    (1) Für Kartellschäden, auf die § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB noch keine Anwendung findet (§ 187 Abs. 3 Satz 1 GWB), hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass zugunsten des Abnehmers eines an der Absprache von Preisen und bestimmter Quoten sowie über die Zuweisung bestimmter Kunden beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186 [juris Rn. 41]; Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567 [juris Rn. 20] - Berliner Transportbeton I; vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 40 - Schienenkartell II).

    Damit ist zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird (BGH, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II).

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell III

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten -

  • EuGH, 12.12.2019 - C-435/18

    Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell

  • BGH, 20.09.2002 - V ZR 170/01

    Vortrag "ins Blaue hinein" durch Vorlage eines Privatgutachtens

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

  • BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08

    Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

  • EuGH, 02.04.2020 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • BGH, 19.12.1995 - KRB 33/95

    Konkurrenzen (Tateinheit, Tatmehrheit und fortgesetzte Handlung,

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 182/73

    Hausbesetzung - § 823 Abs. 1 BGB, Körperverletzung, § 830 BGB, psychische

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

  • EuGH - C-101/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

    Begründet ist die Klage für Erwerbsvorgänge mit Belieferungszeitpunkt bis einschließlich 31.12.1998 aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung (fortan: "GWB 1990") i. V. m. § 1 GWB 1990 (Immenga/Mestmäcker/ Franck , Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, Band 2, Vorbem. zu §§ 33-34a GWB Rz. 4, 6), für solche mit Belieferungszeitpunkt vom 01.01.1999 bis 30.06.2005 aus § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB in der vom 01.01.1999 bis 30.06.2005 geltenden Fassung (fortan: "GWB 1999") i. V. m. § 1 GWB 1999 (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 18 - Schlecker m. w. N.), für solche mit Belieferungszeitpunkt ab 01.07.2005 aus § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB in der vom 01.07.2005 bis 29.06.2013 geltenden Fassung (fortan: "GWB 2005") i. V. m. § 1 GWB 2005 bzw. Art. 81 Abs. 1 EGV in der ab 01.05.1999 geltenden Fassung (fortan: "EGV Amsterdam") (BGH ebenda) und zugleich für solche mit Belieferungszeitpunkt bis einschließlich 30.04.1999 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 85 Abs. 1 EGV in der vom 01.11.1993 bis 30.04.1999 geltenden Fassung (fortan: "EGV Maastricht"; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 35/19, juris Rz. 16 - LKW-Kartell) und für solche mit Belieferungszeitpunkt vom 01.05.1999 bis 30.09.2009 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam (BGH ebenda), jeweils i. V. m. §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1, 421 BGB.

    Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB 1990, § 1 GWB 1999, § 1 GWB 2005, Art. 85 Abs. 1 EGV Maastricht bzw. Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 18 - Schlecker; BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20, juris Rz. 19 - Stahl-Strahlmittel; Immenga/Mestmäcker/ Franck , Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, Band 2, Vorbem. zu §§ 33-34a GWB Rz. 6).

    Aufgrund der insoweit inhaltsgleichen bestandskräftigen Bußgeldbescheide sind folgende darin getroffenen tragenden Feststellungen zum Kartellverbotsverstoß für sämtliche Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit bindend (§ 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 i. V. m. § 187 Abs. 3 Satz 1 GWB bzw. § 186 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 in der vom 09.06.2017 an geltenden Fassung [fortan: GWB 2017]; BGH, Urt. v. 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rz. 31 f. - Grauzementkartell II; BGH, Urt. v. 12.07.2016, KZR 25/14, juris Rz. 12 ff. - Lottoblock II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 25 f. - Schlecker).

    Die Gebiets- und Kundenaufteilung der Grundabsprache funktionierte im Wesentlichen gut und erweiterte die Verhaltensspielräume der beklagten Zuckerhersteller, letzteres weil - so das Verständnis der Kammer - durch die Grundabsprache die Ungewissheit über das Marktgeschehen, namentlich über das von Wettbewerbern beabsichtigte Marktverhalten erheblich verringert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 37 - Schlecker).

    Die auf unbestimmte Zeit geschlossene Grundabsprache und die sie ergänzenden Verträge bzw. Vereinbarungen und Realakte, die sie - mit Ausnahme der Absprachen im Rahmen der Quotenrückgabe 2008 - zu einer Bewertungseinheit verklammert, werden als gemeinschaftlicher Verstoß der Beklagten gegen § 1 GWB 1990, § 1 GWB 1999 und § 1 GWB 2005 sowie Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV eingeordnet, der den Wettbewerb durch die bezweckte Kunden- und Gebietsaufteilung sowie einzelne Preisabsprachen spürbar beschränkte und geeignet war, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen (zur Bindungswirkung der Tatbewertung als andauernde Zuwiderhandlung BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 90, 92 - Schlecker m. w. N.).

    Festgestelltes nicht eigenhändiges Verhalten wird den jeweils anderen beiden Kartellbeteiligten danach zugerechnet (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; ferner BGH, Urt. v. 19.05.2020, KZR 70/17, juris Rz. 30 ff. - Schienenkartell III; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 90 - Schlecker m. w. N.).

    Daneben und zudem über den Umfang der Bindungswirkung hinausgehend ist Folgendes als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei auch die nachbenannten Folgerungen aus bindenden Feststellungen und nicht hinreichend bestrittenen nicht bindenden Feststellungen aus den Bußgeldbescheiden berücksichtigt wurden (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 59 - LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 - Schlecker):.

    Einem Gesamtschuldner ist es regelmäßig zumutbar, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - Grauzementkartell, juris Rz. 65 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2018, (Kart) U 1/17, juris Rz. 168; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.08.2021, 11 U 67/18 (Kart), juris Rz. 119; davon ausgehend auch BGH, Urt. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 - Schlecker).

    Nach alledem obliegt es einem Kartellbeteiligten grundsätzlich, nicht bindende Inhalte eines an ihn oder seine Mitkartellbeteiligten gerichteten Bußgeldbescheids, die der Kläger im Prozessrechtsverhältnis zu ihm zum Prozessstoff gemacht hat, substantiiert zu bestreiten (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 - Schlecker).

    Ihnen ist es zumutbar, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen, ob diese zu den konkret behaupteten Zeitpunkten an dem Kartellverstoß beteiligt waren (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - Grauzementkartell, juris Rz. 65 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2018, (Kart) U 1/17, juris Rz. 168; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.08.2021, 11 U 67/18 (Kart), juris Rz. 119; davon ausgehend auch BGH, Urt. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 - Schlecker).

    Ob Art und Inhalt des Prozessvortrags der Beklagten zur Bildung der Überzeugung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hinreichten, dass die Grundabsprache von 01.03.1996 bis 26.03.2009 bestand, kann dahinstehen; ebenso, ob bereits verwirklichte Tatumstände der Beklagten Ziffer 3 wegen sukzessiver Mittäterschaft zugerechnet werden könnten, wenn sie der Grundabsprache erst Ende 2001 beigetreten wäre (§ 830 Abs. 1 Satz 1; zur Anwendbarkeit strafrechtlicher Grundsätze BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 90 - Schlecker m. w. N.; zu diesen BGH, Beschl. v. 11.02.2020, 4 StR 583/19, juris Rz. 6).

    Die Klägerin hat die Bußgeldbescheide insoweit auch ihnen gegenüber zum Gegenstand des Prozessrechtsverhältnisses gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 - Schlecker).

    Daneben obläge es den Nichtadressaten vor dem Hintergrund der gegenüber dem bzw. den übrigen Kartellbeteiligten getroffenen Feststellungen, sich dazu jeweils substantiiert zu erklären (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 - Schlecker).

    Diese Feststellung ist zwar nicht bindend gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 27).

    Bezogen wurde jeweils ausschließlich Zucker, der Gegenstand des Kartells war (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 29 f. - Schlecker m. w. N.) - Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade, Invertzucker(-sirup), Fruktose (vgl. Art. 32 Abs. 2 VO 952/2006/EG; Anhang A RL 2001/111/EG) (-sirup) und Fruktosesirup von der Beklagten Ziffer 1, Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade, Invertzucker(-sirup), Karamellzuckersirup und Kandisfarin von der Beklagten Ziffer 2, Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade, Invertzucker(-sirup) und Fruktose von der Beklagten Ziffer 3 sowie Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade und Fruktose von nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern ( O1[...]; O2[...]; O3[...]; O4[...]; O5[...]; O6[...] ) und Zuckerhändlern ( O7[... ]; O8[...]; O9[...]; O10[...]; O11[...] ) (vgl. Anlage K4 Anhang A, Tabellen 37 bis 40, Anlage K28).

    Möglichkeiten, die Höhe des erlittenen Schadens genauer zu beziffern, die nicht übermäßig aufwendig wären, sind nicht ersichtlich.); zu den anwendbaren Rechtsgrundsätzen BGH, Urt. v. 12.07.2016, KZR 25/14, juris Rz. 41 ff. - Lottoblock II; BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17, juris Rz. 27, 35 ff. - Schienenkartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 39 ff. - Schlecker m. w. N.).

    Dabei hat der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 44, 60 ff. - Schlecker; BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20, juris Rz. 42 - Stahl-Strahlmittel, jeweils m. w. N.), für Erwerbe von den Beklagten nach Würdigung der durch die Beklagten bzw. die Klägerin schlüssig dargelegten und gegebenenfalls bewiesenen gegenläufigen bzw. bestätigenden Indizien im vorliegenden Fall eine nicht unerhebliche Indizwirkung.

    Sie gewinnt grundsätzlich an Gewicht, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17, juris Rz. 40 - Schienenkartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 52, 60 ff. - Schlecker m. w. N.).

    Sie wurden auf hinreichend verlässlicher Datengrundlage, methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt (dazu BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 106 - Schlecker; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 66 - LKW-Kartell II).

    Sie sind nur dann dazu geeignet, im selben Regressionsmodell erfasst zu werden, wenn hinreichend sicher ist, dass sie nicht durch den Kartellverbotsverstoß bzw. ein gesondertes kartellverbotswidriges Verhalten beeinflusst waren (Ausgangsgutachten Rz. 127 ff.; Leitfaden Rz. 53; vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 106 - Schlecker; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 66 - LKW-Kartell II).

    Soweit sich die Beweisantritte auf den Kartellzeitraum in Deutschland beziehen, würden die bezeichneten Indizien die Kammer nicht von einer Unerheblichkeit der Rübenpreise für die Zuckerpreisbildung überzeugen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 41 - Schlecker).

    Dies obläge der Klägerin, soweit sie sich auf ein Simulationsmodell mit indizieller Bedeutung für einen Preiseffekt des Kartells beruft (BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17, juris Rz. 36 - Schienenkartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 41 - Schlecker).

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Das hat der Bundesgerichtshof auch für das Zivilrecht übernommen und ausgeführt, dass die unter Geltung einer Grundabsprache vorgenommenen, konkretisierenden Einzelakte auch zivilrechtlich eine tatbestandliche Handlungseinheit darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022, KZR 42/20, Rn. 90 - Schlecker; BGH, Urteil vom 19.5.2020, KZR 70/17, NZKart 2020, 535, Rn. 32 - Schienenkartell III).
  • BGH, 05.12.2023 - KZR 46/21

    LKW-Kartell

    Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 21 - LKW-Kartell II; Urteile vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20, WuW 2022, 681 Rn. 24 mwN - Stahl-Strahlmittel; vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 29 mwN - Schlecker).

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, nur unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden kann, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte (BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell I; BGHZ 235, 168 Rn. 39 - Schlecker).

    aa) Diese Feststellung hat der im Bereich des § 287 Abs. 1 ZPO besonders freigestellte Tatrichter nach freier Überzeugung vorzunehmen (st. Rspr., BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 53 mwN - LKW-Kartell II; BGHZ 235, 168 Rn. 39 bis 41 mwN - Schlecker).

    Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGHZ 235, 168 Rn. 41 mwN - Schlecker).

    b) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Rüge der Revision zunächst nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als Leasingnehmerin und Mietkäuferin den Erfahrungssatz herangezogen hat, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (st. Rspr., vgl. nur BGH, WuW 2022, 681 Rn. 42 mwN - Stahl-Strahlmittel mwN; BGHZ 235, 168 Rn. 44 mwN - Schlecker; WRP 2021, 1588 Rn. 36 - LKW-Kartell II).

    Ein solches Verhalten entspricht wirtschaftlicher Vernunft (BGHZ 235, 168 Rn. 47 mwN - Schlecker).

  • LG Berlin, 25.09.2023 - 96b O 2/23

    Fahrtreppenkartell

    Für die schadensersatzrechtliche Haftung der Beklagten zu 3) und 4) kommt es daher nicht darauf an, ob es im Hinblick auf die streitgegenständlichen Fahrtreppenprojekte jeweils Einzelabsprachen gab (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 90; vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17 (Schienenkartell III), Rn. 30 ff.).

    (2) Das beschriebene wettbewerbsbeschränkende Verhalten ist - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften - geeignet, einen Schaden der Klägerinnen zu begründen; das genügt zur Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestands im Verhältnis zu den Klägerinnen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 29 mwN).

    c) Anders als die Beklagte zu 3) offenbar meint, kommt es für den haftungsbegründenden Tatbestand des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht darauf an, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den Beschaffungsvorgang, den der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 29 mwN).

    a) Nach den hierfür heranzuziehenden Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 40 mwN) kann die Kammer im Streitfall feststellen, dass sich das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache betroffenen deutschen Fahrtreppenmarkt einstellte, kartellbedingt über demjenigen liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, und die Klägerinnen daher Preishöhenschäden erlitten haben.

    Eine Kartellabsprache dieser Art rechtfertigt die Heranziehung des Erfahrungssatzes, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 44 mwN).

    (2) Das Maß der Indizwirkung des Erfahrungssatzes hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 60 mwN).

    (3) Das W/S-Gutachten verwendet eine hinreichend verlässliche Datengrundlage (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106 mwN; siehe auch Kommissions-Leitfaden, Rn. 82 ff.).

    Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106 mwN).

    Strengere Anforderungen an eine Regressionsanalyse zur Feststellung eines durch die Kartellabsprache verursachten Schadens stünden zudem in Widerspruch dazu, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag von vornherein nicht zwingend mittels einer Regressionsanalyse, sondern grundsätzlich auch mit "einfachen Techniken" der Vergleichsmethode - sowie mittels anderer Methoden - ermittelt werden kann (vgl. Kommissions-Leitfaden, Rn. 63 ff.); die Beurteilung eines kartellbedingten Schadens kann aufgrund einer Gesamtwürdigung der für und gegen einen Preiseffekt sprechenden Umstände erfolgen, auch wenn keine Regressionsanalyse vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 105: "Sollte es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens trotz der nach vorstehenden Maßstäben durchgeführten Gesamtwürdigung noch darauf ankommen, [...].").

    Die Indizwirkung einer Regressionsanalyse zur Bestimmung eines kartellbedingten Preisaufschlags wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass dort Variablen ausgelassen werden, die Unterschiede zwischen dem Preisniveau im Kartellzeitraum und im Nicht-Kartellzeitraum gar nicht erklären können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 107).

    Sie unterliegen jedenfalls der freien Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 32 mwN).

  • OLG Schleswig, 12.10.2023 - 16 U 97/22

    KWR-Produkte - Richterliche Schadensschätzung bei einem

    Der Austausch über Zeitpunkt und teilweise Umfang geplanter Listenpreiserhöhungen - sowie auch die Informationen zum Stand der Verhandlungen in den Jahresgesprächen und hinsichtlich der Sonderforderungen, welche allerdings die Klägerin nicht betrafen - führten danach dazu, dass die Kartellbeteiligten die Ungewissheiten über ihr Marktgeschehen verringerten und ihre jeweilige Preis- und Verhandlungsstrategie den Gegebenheiten anpassten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022, KZR 42/20 - Schlecker, NZKart 2023, 24, Rn. 21 - 23 bei juris).

    Aufgrund der bindend festgestellten Tatsachen hinsichtlich Art und Umfang des Kartellrechtsverstoßes ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beteiligten - und also auch die Beklagte zu 1 - vorsätzlich handelten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022, a.a.O., Rn. 27 bei juris).

    Dass dadurch bestimmten einzelnen Abnehmern konkrete Schäden entstanden wären, ist den Bescheiden nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022, a.a.O., Rn. 31ff.).

    Da die Absprache von Preisen der Steigerung des Gewinns dient, ist wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern hierdurch ein Schaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022, a.a.O., Rn. 44f. m.w.N.; std.

    Das gilt umso mehr, da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen - der wirtschaftlichen Vernunft entsprechend - bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. dazu den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes gegen die Beklagte zu 3, Rn. 123, 299, 301, 308; ebenso BGH, Urteil vom 29. November 2022, a.a.O., Rn. 47 m.w.N., auch zur Rspr. des EuGHs).

    Vielmehr kommt durchaus in Betracht, dass ein aus dem Austausch folgender kartellbedingter Nachteil für sich fortwirkte (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 29. November 2022, a.a.O., Rn. 66).

    Für einen geringen Schaden spricht daneben, dass nicht recht zu erkennen ist, dass seitens der Hersteller eine (vom BGH [im Urteil vom 29. November 2022, a.a.O., Rn. 45] für die Wirksamkeit des Austauschs über das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten angesprochene) Ausnutzung von Preissenkungsspielräumen eine Rolle spielen könnte.

    Das Gewicht des Erfahrungssatzes, dass ein Kartell Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, erhöht sich, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 a.a.O., Rn. 57 m.N.).

    Dass der Tatrichter im Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO besonders freigestellt ist, hat er auch in dem Urteil vom 29. November 2022 (KZR 42/20 - Schlecker, Rn. 40) gleich eingangs seiner Würdigung der Beurteilung des Berufungsgerichtes in einem ebenfalls auf die Verstöße im KWR-Arbeitskreis zurückzuführenden Fall betont.

    Besteht keine aktuelle oder potentielle Wettbewerbsbeziehung zwischen den Teilnehmern des Informationsaustausches, kommt eine Beschränkung des Wettbewerbes nicht in Betracht; hierdurch wird dann nämlich weder in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit eines Marktteilnehmers eingegriffen, noch erzeugt es eine künstliche Markttransparenz, da die Marktteilnehmer nicht auf denselben relevanten Märkten tätig sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022, a.a.O., Rn. 93 und 96).

    Diese Umsätze könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn von den weiteren Kartellbeteiligten in diesen Segmenten potentieller Wettbewerb zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022, KZR 42/20 - Schlecker, Rn. 97); entsprechenden Vortrag hat die Klägerin indes nicht gehalten.

  • LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23

    LKW-Kartell - Höhe des Kartellschadens - LKW-Kartell

    Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 90 mwN) einen Anspruch auf Ersatz eines Preishöhenschadens in Höhe von insgesamt 851.262,27 Euro.

    bb) Den Rechtsgrund der Schadensersatzhaftung der Beklagten bildet die Grundabsprache der Kartellbeteiligten (im Folgenden auch: "Kartellabsprache"; vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 90 ff. mwN).

    Auf die weitergehende Frage, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an (BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 29 mwN).

    bb) Im Streitfall ist die genannte Voraussetzung im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge erfüllt, weil die Klägerin mit diesen Waren (Kraftfahrzeuge) erworben hat, welche Gegenstand des Kartells waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 30 mwN).

    a) Nach den hierfür heranzuziehenden Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 40 mwN) kann die Kammer im Streitfall feststellen, dass das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenen deutschen Markt für LKW einstellte, kartellbedingt über demjenigen liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, und der Klägerin infolgedessen ein Schaden entstanden ist.

    (1) Das Maß der Indizwirkung des Erfahrungssatzes hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 60 mwN).

    Denn bei der Analyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises; sie ist grundsätzlich methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106 mwN).

    Strengere Anforderungen an eine Regressionsanalyse zur Feststellung eines durch die Kartellabsprache verursachten Schadens stünden zudem in Widerspruch dazu, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag von vornherein nicht zwingend mittels einer Regressionsanalyse, sondern grundsätzlich auch mit "einfachen Techniken" der Vergleichsmethode - sowie mittels anderer Methoden - ermittelt werden kann (vgl. Kommissions-Leitfaden, Rn. 63 ff.); die Beurteilung eines kartellbedingten Schadens kann aufgrund einer Gesamtwürdigung der für und gegen einen Preiseffekt sprechenden Umstände erfolgen, auch wenn keine Regressionsanalyse vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 105: "Sollte es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens trotz der nach vorstehenden Maßstäben durchgeführten Gesamtwürdigung noch darauf ankommen, [...].").

    Im Übrigen käme es auf die Frage unberücksichtigt gebliebener unabhängiger Variablen für den hier maßgeblichen Kartelleffekt nur an, wenn sich diese im Kartellzeitraum einerseits und im Nicht-Kartellzeitraum andererseits erheblich unterschiedlich ausgewirkt hätten; die Indizwirkung einer Regressionsanalyse zur Bestimmung eines kartellbedingten Preisaufschlags wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass dort Variablen ausgelassen werden, die Unterschiede zwischen dem Preisniveau im Kartellzeitraum und im Nicht-Kartellzeitraum gar nicht erklären können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 107; siehe auch [...]).

  • BGH, 30.01.2024 - VIa ZR 673/23
    aa) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 8; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 31; Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, NJW 2022, 472 Rn. 10; Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 40).
  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

    Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 - Schlecker, Rn. 29, juris).

    Das Maß der Indizwirkung hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den der Erfahrungssatz zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 - Schlecker, Rn. 57, 60, juris).

    Bei einem Preiskartell spricht eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau, da Preiskartelle gerade darauf abzielen, einen Preiswettbewerb zu unterbinden, und Unternehmen im Regelfall keine Veranlassung haben, Preissenkungsspielräume weiterzugeben (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 - Schienenkartell I, Rn. 55 f.; BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 - Schlecker, Rn. 45, juris).

    Der Erfahrungssatz erhält somit ein hohes Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 - Schlecker, Zusammenschau der Rn. 44 f., 46, 60, juris, dort auch als "starkes Gewicht" bezeichnet).

    Diese Einzelfallumstände sind vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung darauf zu prüfen, ob sich aus ihnen Indizien ergeben, die im konkreten Fall den Erfahrungssatz bestätigen oder entkräften (BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 - Schlecker, Rn. 60, juris).

    Zum anderen misst - wie oben bereits ausgeführt - der Bundesgerichtshof dem Vorliegen eines Preiskartells eine große Indizwirkung für eine Überhöhung der Preise bei, und damit auch für einen Schaden bei dem Abnehmer der Produkte dieses Kartells (jüngst bestätigt in BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 - Schlecker, Rn. 44, juris).

  • OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 17 U 1/22

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages zwischen Chefarzt und Augenklinik;

    Eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne der Vorschrift liegt bei einer Beeinträchtigung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit als Anbieter oder Nachfrager vor (s. etwa BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20 - Schlecker, NZKart 2023, 24, Rn. 96).

    Anders als bei bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen kommt der dem Tatbestand des § 1 GWB immanente Bagatellvorbehalt bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen nicht zum Tragen (vgl. für Art. 101 Abs. 1 AEUV EuGH, Urteil vom 13.12.2012 - C-226/11 - Expedia, BeckRS 2012, 82643, Rn. 35; Urteil vom 18.11.2021 - C-306/20 - Visma Enterprise/Wettbewerbsrat, GRUR 2022, 105, Rn. 58; s. auch BGH, Urteil vom 17.10.2017 - KZR 59/16 - Almased Vitalkost, NZKart 2018, 52; Urteil vom 29.01.2019 - KZR 4/17 - Teilnehmerdaten V, NZKart 2019, 492, Rn. 36; Urteil vom 18.02.2020 - KZR 17/17, BeckRS 2020, 7079, Rn. 21; Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20 - Schlecker, NZKart 2023, 24, Rn. 36).

  • LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23

    Kartell der Schienenfreunde - Berechnung des Kartellschadens aufgrund einer

    Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106; vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 66).
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